Für Sie als Eltern entstehen keine Kosten.
Kinder vom Säuglings- bis zum Schulalter, bei denen eine Entwicklungsverzögerung, eine Behinderung oder eine drohende Behinderung vorliegt, haben nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anspruch auf heilpädagogische Frühförderung (insbesondere § 79 SGB IX: Heilpädagogische Leistungen).
Zuständig für die Bewilligung von Frühförderleistungen ist die Landeshauptstadt Kiel. Die Leistung ist einkommensunabhängig.
Im Rahmen eines Erstkontaktes bei Ihnen zu Hause oder bei uns in der Frühförderstelle informieren wir Sie über unser Angebot und unterstützen Sie bei Bedarf bei der Antragstellung. Die Beratungsstelle für Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche im Amt für Soziale Dienste in Kiel entscheidet nach einem vereinbarten Kontakt mit Ihnen und Ihrem Kind über die Kostenübernahme. Von dort erhalten Sie einen Bescheid über den Umfang der bewilligten Frühförderleistungen (Fachleistungsstunden). Anschließend können wir mit der Förderung beginnen.
Anmeldung und Fragen unter: 0431/676161