Für die Eltern entstehen keine Kosten.
Kinder vom Säuglingsalter bis zur Einschulung, bei denen eine Entwicklungsverzögerung, eine Behinderung oder eine drohende Behinderung vorliegt, haben nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anspruch auf heilpädagogische Frühförderung (insbesondere § 79 SGB IX: Heilpädagogische Leistungen).
Als Leistungsträger ist die Landeshauptstadt Kiel zuständig für die Bewilligung und die Kostenübernahme der Frühförderleistungen.
Die Leistung ist einkommensunabhängig.

